§1 Vertragsabschluss
Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend AG genannt) und der Firma Vogt Transporte & Containerdienst, Inh. Angelika Bolz (nachstehende Unternehmer genannt) geschlossen.
Der Vertrag kommt durch die mündliche, telefonische oder schriftliche Annahme der Bestellung unter folgenden Bedingungen zustande. Diese AGB gelten für alle abgeschlossenen Verträge die zwischen AG und Unternehmer vereinbarte wurden.
Wenn bei Abholung des Containers der AG nicht vor Ort ist, wird ausdrücklich der Fahrer des Containers oder das Hofpersonal der Firma Vogt Transporte und Containerdienst, mit der Deklaration beauftragt, er entscheidet über den Inhalt des Containers (Material) und die tatsächliche Füllmenge. Endgegenstehende Bedingungen auf Seiten des AG werden ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Sie nicht in schriftlicher Form vorliegen.
§2 Vertragsgegenstand
Der Vertrag beinhaltet die Bereitstellung eines Containers/Fahrzeuges zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den AG für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmen bestimmte Abladestelle.
Die Auswahl der anzufahrenden Abladestellen, wie z.B. Deponie, Umlade-Sammelstelle, Verbrennungsanlagen etc.) obliegt dem Unternehmer, es sei denn der AG erteilt anderslautende Weisungen, für die er dann im vollen Umfang verantwortlich ist. In diesem Fall wird der Unternehmer von allen Ansprüchen freigestellt. Weisungen, die zu einem Verstoß/Strafen gegen die bestehenden Vorschriften führen, werden vom
Unternehmer nicht befolgt.
Der Unternehmer ist berechtigt, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit der bereitgestellten Container sind nur Näherungswerte, hier können keine Preisminderungen oder sonstige Ansprüche gelten gemacht werden.
§3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers/Materials sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn Sie vom AG schriftlich bestätigt wurden. In diesem Fall sind Abweichungen von bis zu vier Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. Abholung unwesentlich anzusehen und begründet keinerlei Ansprüche für den AG/Unternehmer.
Die Bereitstellung/Abholung wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten so termingerecht wie möglich durchgeführt.
§4 Zufahrt, Aufstellplatz und Leerfahrten
Dem AG obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch Sorge zu tragen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum Abstellplatz für Lkw befahrbar sind.
Andere Zufahrt und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit Lkw geeignet ist. Für Schäden am Zufahrt und Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn, bei Vorliegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der AG.
Bei Abholung der Container hat der AG Sorge zu tragen, dass der Container frei zugänglich ist, Leerfahren gehen zulasten des AG und werden pauschal mit 50,00 Euro (netto) abgerechnet.
§5 Sicherung des Containers
Der Unternehmer stellt einen ordnungsgemäß gekennzeichneten Container auf. Für erforderliche Sicherung, Absperrung oder Beleuchtung etc. ist der AG verantwortlich. Für die Benutzung öffentlicher Flächen für die eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist ausschließlich der AG verantwortlich diese einzuholen, der Unternehmer hat die Verpflichtung übernommen.
Für unterlassene Sicherung oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der AG. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer an Ansprüchen Dritter freizustellen.
§6 Beladen der Container
Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes beladen werden. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während des Transportes die Ladung gegen Herabfallen gesichert ist. Der AG ist für die richtige Deklaration des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die dem Unternehmer infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen. Kommt der AG diesen Verpflichtungen nicht nach, werden die dadurch entstandenen Kosten weiterberechnet an den AG.
Nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers dürfen gefährliche/besonders Überwachungsbedürftige Abfälle in den Container eingefüllt werden, hier gelten die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der bevorstehenden Beladevorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber.
§7 Abholung
Der Unternehmer holt den Container zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Entsteht bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der AG zu vertreten, hat, für den Unternehmer weitere Kosten, so sind diese vom AG zu erstatten.
Mit der Unterschrift bestätigt der AG die erbrachte Leistung lt. Lieferschein. Fehlt die Unterschrift, weil zum Zeitpunkt der Aufstellung, Leerung oder Abholung des Containers weder AG noch sein Bevollmächtigter anwesend sind, so gilt die Leistung als erbracht.
§8 Schadenersatz
Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der AG, sowie für das Abhandenkommen des Containers.
Für Schäden, die an Sachen des AG oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme durch den Berechtigten beim Unternehmer schriftlich angezeigt wird.
Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmens. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für diese Bedingungen verjähren sechs Monate nach Kenntniserlangen des Schadens durch den Berechtigten.
Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.
§9 Zahlungsbedingungen
Die Rechnung des Unternehmers sind nach Erfüllung des AG 10 Tage nach Rechnungserhalt zu begleichen. Bei kostenpflichtigen Gebührenauslagen sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen.
Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Abholung und das Verbringen des Containers, einschließlich Verwertung/Beseitigung am Bestimmungsort.
Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzungen bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist.
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen wie Deponiegebühren, Sortierkosten, etc. sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten, dieser werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
§10 Gerichtstand, Änderungen, Ergänzungen,
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Beförderungs- und Entsorgungsvertrag ist der Sitz des Unternehmers, soweit der Anspruchsteller oder der Anspruch Nehmer Kaufmann ist.
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.